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Gericht gibt Land Berlin recht: Zimmer von Flüchtlingen dürfen bei Abschiebungen ohne Richterbeschluss betreten, Handys eingesammelt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG) hat die Rechte von Geflüchteten im Abschiebeprozess geschwächt. In einem Berufungsprozess, den das Land Berlin angestrengt hatte, weil es in erster Instanz gegen einen jungen Mann aus Guinea verloren hatte, entschieden die fünf Richter am Dienstag: Die Polizei darf das Zimmer eines Flüchtlings im Wohnheim betreten um ihn zur Abschiebung abzuholen.

Und: Das bloße Betreten des Raums sei kein „Durchsuchen“, das laut Grundsetzartikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bedurft hätte. Das OVG hob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in diesem Punkte auf.

Auch in einem zweiten Punkt stellte sich der 3. Senat unter Vorsitz von Richter Kai-Uwe Riese auf die Seite der Innenverwaltung: Die Polizei durfte K. Gegenstände wie Handy und Portemonnaie wegnehmen mit der Begründung, dass er sich selbst oder andere damit gefährden könnte und so seine Abschiebung hätte verhindern können.

Dies hatte auch die Vorinstanz so gesehen und K.s Klage in diesem Punkt abgewiesen. Dagegen war der Geflüchtete in Berufung gegangen – diese wies das OVG nun zurück.

Der Anwalt des Klägers, Christoph Tometten, kommentierte gegenüber der taz enttäuscht: „Wenn die Polizei ohne richterliche Kontrolle in Wohnungen eindringen darf, um Menschen zur Abschiebung abzuholen, haben wir ein Problem. Wenn die Polizei Mobiltelefone sicherstellen darf, nur weil sie von Menschen mitgeführt werden, die abgeschoben werden sollen, haben wir ein Problem. Ausufernde polizeiliche Befugnisse sind eines Rechtsstaats nicht würdig.“

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Handywegnahmen ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung, dies geschieht ebenfalls häufig bei Abschiebungen – erst am Flughafen wird den Menschen ihr Telefon zurückgegeben.

Ziel sei offenkundig die Benachrichtigung von Anwälten zu unterbinden, die möglicherweise im letzten Moment die Abschiebung juristisch verhindern könnten, sagen Flüchtlingsorganisationen.

Rechtsstaat

Die Polizei begründet die Handy-Wegnahme dagegen regelmäßig mit Sicherheitsaspekten.

Wer kennt es nicht? Ich wurde auch das dritte mal diese Woche mit einem Handy abgestochen. Wird langsam nervig.

„Aber dass man ein Handy verschlucken oder einen Polizisten damit verletzen kann, ist völlig abwegig“, so Tometten zur taz.

Insofern verletze die Sicherstellung des Handy die Grundrechte der Betroffenen – aus diesem Grund hat der Anwalt auch die Zulassung zur Revision beantragt.

Doch auch dies lehnte das OVG ab. Das Verfahren währte am Dienstag insgesamt nur kurz: Nach 40 Minuten beendete Richter Riese die mündliche Verhandlung am Vormittag, gegen Mittag war das Urteil da.

Immerhin: Für Ibrahim K. persönlich ist die Sache nicht mehr von Bedeutung. Seine versuchte Abschiebung wurde seinerzeit am Flughafen abgebrochen, kurz danach endete die Frist, in der er nach Italien hätte rückgeschoben werden können. Im Mai vorigen Jahres bekam er eine Ausbildungsduldung und macht nun eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Bis 2025 kann er mindestens in Berlin bleiben.

  • Fiona@feddit.de
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    9 months ago

    Ungeachtet der Umstände des konkreten Falles: Wenn ein Mensch gegen den ein richterlicher Haftbefehl vorliegt (oder wie hier äquivalent eine richterlich angeordnete Abschiebung), sich in seiner Wohnung aufhält, dann sehe ich ebenfalls nicht, dass die Verhaftung in der Wohnung eine Hausdurchsuchung darstellt, die einer getrennten richterlichen Anordnung bedarf, sofern sich die polizeilichen Maßnahmen tatsächlich auf die Festnahme beschränken. Insofern kann ich den Teil des Urteils durchaus nachvollziehen.

    Was tatsächlich stinkt, ist der Einzug des Mobiltelefons und noch viel mehr des Geldbeutels. An der Stelle könnte ich mir gut vorstellen, dass das Bundesverfassungsgericht eine andere Auffassung vertreten würde.