Waffe sind per Definition i.S.d § 224 I Nr.1 Alt.1 StGB Gegenstände deren Zweckbestimmung die Nutzung als Verletzungs-/ Tötungswerkzeug inneruht.
Gefährliche Werkzeuge sind i.S.d. § 224 I Nr.1 Alt 2 StGB bewegliche Gegenstände die zwar zu einem anderen Zweck bestimmt sind, die aber aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit so verwendet werden (können), dass sie zu erheblichen Verletzungen führen.
Ergo KFZ, sofern Schlüssel und Fahrbahrkeit vorliegt Alt.2. Wenn nicht gefahren, sondern wie eine Wand oder Boden benutzt, dann nicht einmal gefährliches Werkzeug
Waffe sind per Definition i.S.d § 224 I Nr.1 Alt.1 StGB Gegenstände deren Zweckbestimmung die Nutzung als Verletzungs-/ Tötungswerkzeug inneruht.
Gefährliche Werkzeuge sind i.S.d. § 224 I Nr.1 Alt 2 StGB bewegliche Gegenstände die zwar zu einem anderen Zweck bestimmt sind, die aber aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit so verwendet werden (können), dass sie zu erheblichen Verletzungen führen.
Ergo KFZ, sofern Schlüssel und Fahrbahrkeit vorliegt Alt.2. Wenn nicht gefahren, sondern wie eine Wand oder Boden benutzt, dann nicht einmal gefährliches Werkzeug