Minutenlang wartete eine Radfahrerin an einer Ampel – dann verlor sie die Geduld und überquerte die Kreuzung trotz Rotlicht. Sie verhielt sich womöglich korrekt, wie ein Gericht verkündete.
Konkret geht es um die Frage, ob ein Fahrrad auch bei Rot an einer Ampel mit Kontaktschleife halten muss, wenn die Kontaktschleife garnicht auf ein Fahrrad reagieren kann.
Schönes und richtiges Urteil, aber
Falsch! Eine Wechsellichtzeichenanlage die von Radfahrern beachtet werden muss aber Fahrräder nicht erkennt, ist defekt. Sie erfüllt nämlich ihre Funktion nicht.
Das Urteil hat diese Frage bewusst offen gelassen und argumentiert, dass es rechtlich keinen Unterschied mache, ob die Anlage “kaputt” sei oder bei Fahrradfahrenden nicht funktioniere. Die Wirkung sei dieselbe und damit der zugrundeliegende Verwaltungsakt i.S.d. § 44 VwVfG nichtig. Das ist auch formal richtiges juristisches vorgehen. Wenn es auf die Einzelfrage nicht ankommt, muss sich das Gericht auch nicht damit beschäftigen.
@ebikefolder Das Urteil hat auch dazu einen schönen Satz:
>11 bb) (…) Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Kontaktschleife zum Tatzeitpunkt plangemäß oder versehentlich so ausgelegt war, dass die Bedarfsanforderung durch Radfahrende nicht ausgelöst werden konnte, so wäre die Halteanordnung in Gestalt des Rotlichtsignals der Lichtzeichenanlage nämlich jedenfalls für Radfahrer – und damit auch für die Betroffene – als (teil-)nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG anzusehen.
Ich hab hier eine Ampel an einer Hauptverkehrsstraße außerorts, bei der ‘Edge Case Radfahrender’ wahrscheinlich einfach nicht im Lastenheft stand.
Und da gesunder Menschenverstand in Deutschland rar ist - wie wäre es mit einem neuen Schild an der Ampel: Sollte eigentlich nach max. 3 Minuten grün werden, sonst kaputt.